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Allgemeine Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen

Die nachfolgenden Teilnahmebedingungen gelten für unsere Bildungsurlaube, Bildungsreisen, Studienseminare und Veranstaltungen, die neben Bildungsinhalten (Unterrichtung, Training, Wissensvermittlung usw.) mindestens eine weitere Reiseleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (z. B. Transport, Unterbringung/Beherbergung, sonstige touristische Leistungen, wie z. B. Eintritts- oder Nutzungstickets, Führungen oder andere nicht nur untergeordnete touristische Dienstleistungen) umfassen und auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. der Kundin (nachfolgend Teilnehmende) und der Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, vertreten durch den Hauptbereich Generationen und Geschlechter, Gartenstraße 20, 24103 Kiel (nachfolgend Veranstalter) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

1. Anmeldung, Vertragsabschluss, Bestätigung

1.1 Mit der Anmeldung (Buchung), die digitial über die Anmeldemöglichkeit auf der Webseite erfolgen muss, bietet der bzw. die Teilnehmende den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage dieser Teilnahmebedingungen, der Seminarausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem bzw. der Teilnehmenden vorliegen, verbindlich an.

1.2 Der Vertrag ist mit dem Zugang der Anmeldebestätigung durch den Veranstalter zustande gekommen. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem bzw. der Teilnehmenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Buchungsbestätigung –auch zur Vorlage für den Arbeitgeber- übermitteln.

1.3 Die Erwartung des Teilnehmenden für das zu buchende Angebot von Dritter Stelle bezahlten oder unbezahlten Urlaub und/oder Beihilfen, Zuschüsse oder sonstige Zahlungen oder Vergünstigungen zu erhalten wird nicht Vertragsgrundlage. Wird die Erwartung nicht erfüllt, stellt dies somit keinen auflösenden Grund, sowie keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Anfechtungsgrund hinsichtlich des Reisevertrages dar. Die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages nach erfolgter Buchungsbestätigung wird nicht berührt.

1.4 Erfolgt die Buchung für einen oder mehrere Teilnehmenden durch eine Firma, einen Verein, eine Behörde, eine Schule oder eine sonstige Institution oder juristische Person, so ist Vertragspartner die buchende Stelle, soweit diese nicht ausdrücklich lediglich als Vertreter des/der einzelnen Teilnehmer auftritt.

1.5 Der Veranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorgaben (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. VI).

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Zahlungen auf den Teilnahmepreis vor Beendigung der Bildungsreise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und den Teilnehmenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde.

2.2 Die Zahlung des Teilnahmepreises wird, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, bis 30 Tage vor Reisebeginn fällig, ist jedoch frühestens nach Erhalt der Anmeldebestätigung zu leisten.

3. Leistungsänderungen

3.1 Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages die nach dem Vertragsabschluss notwendig wurden und vor oder bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Seminarbeginn nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Bildungseise, bzw. Veranstaltung nicht beeinträchtigen.

3.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, Teilnehmende über wesentliche Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der bzw. die Teilnehmende ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Veranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der bzw. die Teilnehmende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert wird, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

3.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4. Rücktritt der Teilnehmenden

4.1 Die Teilnehmenden können bis zu Beginn der Bildungsreise jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Mail) zu erklären. Bei Rücktritt vor Beginn der Bildungsreise durch den Teilnehmenden oder tritt er bzw. sie die Reise nicht an, steht dem Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht durch den Veranstalter zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Teilnahmepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten des Veranstalters sowie abzüglich dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Maßgeblich für die Berechnung der Stornokosten ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Die Stornokosten betragen mindestens 30,00 € Bearbeitungsgebühr. Im Übrigen gelten folgende Fristen und Kosten als vereinbart:

 Rücktritt 90 bis 61. Tag vor Reisebeginn (20% des Reisepreises pro Person)

 Rücktritt vom 60. Tag bis zum 42. Tag vor Reisebeginn (25% des Reisepreises pro Person)

 Rücktritt vom 41. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn (30% des Reisepreises pro Person)

 Rücktritt vom 29. Tag bis zum 22. Tag vor Reisebeginn (40% des Reisepreises pro Person)

 Rücktritt vom 21. Tag bis zum 14. Tag vor Reisebeginn (50% des Reisepreises pro Person)

 Rücktritt vom 13. Tag bis zum 7. Tag vor Reisebeginn (80 % des Reisepreises pro Person)

 Rücktritt vom 6. Tag bis zum 1. Tag vor Reisebeginn (90% des Reisepreises pro Person)

 Rücktritt ab dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtanreise 95 % des Reisepreises pro Person)

 

4.2 Dem bzw. der Teilnehmenden bleibt der Nachweis vorbehalten, die dem Veranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm bzw. ihr geforderte Entschädigungspauschale.

4.3 Der Veranstalter ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

4.4 Der Abschluss einer Reiseversicherung wird empfohlen.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

5.1 Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Reisebestätigung angegebenen Teilnehmerzahl ist der Veranstalter berechtigt, die Reise innerhalb der gesetzlichen Frist von

 20 Tagen bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen

 7 Tagen bei einer Reisedauer von bis zu sechs Tagen

 

abzusagen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise zu unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Veranstalter unverzüglich von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

6. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Teilnahmepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

7. Mitwirkungspflicht

7.1 Die Teilnehmenden sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

7.2 Wird die Bildungsreise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der bzw. die Teilnehmende Abhilfe verlangen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, können grundsätzlich weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend gemacht werden. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, ihre Mängelanzeige unverzüglich dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben.

7.3 Wird die Bildungsreise infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der bzw. die Teilnehmende den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine vom Teilnehmenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder durch den Veranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt ist.

8. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung und Informationen über Verbraucherstreitbeilegung

8.1 Vertragliche Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Schadensersatzansprüche des Teilnehmenden aus § 651n Abs. 1 BGB, mit Ausnahme der Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, verjähren abweichend von § 651j BGB innerhalb von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB.

8.3 Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Daher kann ein solches Verfahren und auch die von der EU Kommission unter ec.europa.eu/consumers/odr/ bereitgestellte Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (OS-Plattform) nicht genutzt werden.

Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

Veranstalter: Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, vertreten durch den Hauptbereich Generationen und Geschlechter, Gartenstraße 20, 24103 Kiel (Oktober 2023)